Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen Enser Möbel & Mehr.
2) Er hat seinen Sitz in Ense.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen werden. Nach
Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein Enser Möbel & Mehr verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der AO.
2) Zwecke des Vereins sind
a) Die Altenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
b) Die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen nach § 53 Satz 1 Nr. 2
Zu (2a)
Der Satzungszweck 2 a wird verwirklicht, indem unser Verein unterschiedliche Möglichkeiten den
Senioren/innen anbietet, Schwierigkeiten, die durch das Alter entstehen, zu verhüten, zu
überwinden oder zu mildern.
Das geschieht in Einzelgesprächen, gemeinsamen Übungsstunden, durch Teilnahme an
Veranstaltungen mit Fachleuten für Geriatrie, Ärzten, Apothekern und Sozialarbeitern in unseren
Räumen. Ebenso bieten wir den alten Menschen regelmäßige Teilnahme an gemeinsamen Treffen,
in denen sie am Leben in der Gemeinschaft teilhaben können. In unseren Räumen treffen sie auf
Kindergartenkinder, zu Malveranstaltungen, zu gemeinsamen Kaffeetrinken, zum Tanztee und zu
Filmvorführungen. Wir unterstützen die älteren Mitbürger und Mitbürgerinnen auch im Rahmen
der Nachbarschaftshilfe.
Zu (2b)
Der Satzungszweck 2 b wird verwirklicht durch unmittelbare Ansprache von natürlichen Personen,
Institutionen und juristischen Personen in Ense und Umgebung , durch
 nicht mehr benötigte, aber noch verwendungsfähige Haushaltsgegenstände,
 gebrauchte, leichtbeschädigte und aufzuarbeitende Möbel,
 gebrauchte Textilien für die gesamte Familie und
 andere Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs zu sammeln und
bedürftigen Personen i. S. d. § 53 der Abgabenordnung, wie z. B. Obdachlosen,
Arbeitslosen, Alleinerziehenden, Waisen usw., zuzuführen.
 Die große Warenvielfalt aus Haushaltsauflösungen und Spenden wird in den Räumen des
Sozial-Kaufhauses (ehemals Schlecker) und Nebenräumen in der Nachbarschaft (z.B. im
Reparaturcafé) aufgearbeitet und zum Verkauf angeboten.
Die Hilfsbedürftigkeit haben die begünstigten Personen durch Vorlage von Nachweisen, wie z. B.
SG) II-Bescheid, nachzuweisen.
§ 3 a Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
§ 3b Mittelverwendung
Mittel und Erträge dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines
erhalten.
§ 3c Verbot von Vergünstigungen Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen
die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten
ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch
Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist,
unterschiedlich festgesetzt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch
den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und
Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr
erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei
denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die
Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der
Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer
Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über
die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen und
an allen Veranstaltungen teilzunehmen.
2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was
das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu
leisten.
3) Die Vereinsregeln und die Hausordnung sind zu beachten.
4) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Mitgliederversammlung,
2) der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im zweiten Quartal jedes Kalenderjahres
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies
erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand
stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die
schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Einberufung geschieht durch Veröffentlichung in Form von Bekanntmachung in der
Tageszeitung „Soester Anzeiger, Ausgabe Ense“.
Die Themen der Tagesordnung sind darzustellen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen
einzuhalten. Die Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen
Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch
Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die
Auflösung des Vereins sind abweichend von (2) 3/4 der in der Mitgliederversammlung
abgegebenen Stimmen erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem
anderen Vereinsorgan übertragen worden sind.
2) Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind
die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit
Stimmzetteln statt.
3) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen.
4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch
Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
5) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des
Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechnungsprüfers entgegen und erteilt dem Vorstand
Entlastung.
6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden
Haushaltsplan des Vereins.
7) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösungen zu
beschließen.
8) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur
Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstands schriftlich
vorzulegen. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über
das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang
zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.
9) Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere auch über
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
b) Beteiligung an Gesellschaften
c) Aufnahme von Darlehen
d) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
e) Mitgliedsbeiträge
10) Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom
Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 13 Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und
dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung unverzüglich zu einer Ersatzwahl einzuberufen, wenn weniger als 2
Vorstandsmitglieder verbleiben.
3) Außer durch Tod oder Ablauf einer Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes
mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder Rücktritt.
4) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit durch Wahl eines neuen Vorstandes den
gesamten Vorstand oder ein einzelnes Vorstandsmitglied des Amtes entheben.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die
Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des
gesamten Vorstands, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktritterklärung wird jedoch erst 1
Monat nach Eingang wirksam.
6) Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen
notwendigen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Vorstandes
kann die Mitgliederversammlung eine in ihrer Höhe angemessene Vergütung beschließen.
§ 14 Aufgabenbereich des Vorstandes
1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese
Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener
Zuständigkeit.
3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB.
4) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung verantwortlich. Er hat der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen ausführlichen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich
protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und
Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das
Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 16 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung, die Hausordnung
oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
1) Verwarnung bzw. Verweis,
2) Ordnungsgelder bis zu einer Höhe von 500€
3) Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung.
§ 17 Haftung
Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme am laufenden
Geschäftsbetrieb oder durch die Benutzung der übrigen Vereinseinrichtungen oder durch
Anordnungen der Vereinsorgane entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem
Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des
Zivilrechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 18 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die
Liquidatoren.
2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins
a) an die Gemeinde Ense zwecks Verwendung zur der Unterstützung von Personen, die
bedürftig sind.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig
gebliebene Vereinsvermögen.
§ 19 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 19.Januar 2017 und mit Änderungen zu §
14 und § 19 in der außerorfentlichen Mitgliederverssammlung vom 09.03.2017 beschlossen
worden. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ense, den 09. März 2017
Geändert am 29.Oktober 2021
Hans-Werner Neumann Reinhild Fornahl Georg Brucker Richard Linde
Vorsitzender Stellv. Vorsitzende Schatzmeister Schriftführer

Satzung in PDF